Statuten
Art. 1 Name und Sitz Die Gruppierung 'soso.elgg' ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Elgg.
Art. 2 Zweck Der Verein vertritt eine solidarische, offene und sachliche Politik. Er ist vor allem auf Gemeindeebene aktiv, kann sich aber auch zu kantonalen und eidgenössischen Themen äussern. Dabei ist ihm die Information der Bevölkerung ein zentrales Anliegen. Der Verein versteht sich als notwendige Ergänzung oder Alternative zu andern politischen Gruppierungen.
Art. 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person im Einzugsgebiet der Oberstufe Elgg werden, die sich mit den Leitlinien des Vereins identifiziert. Wenn ein Mitglied sich durch eine andere im Einzugsgebiet der Oberstufe Elgg vertretene politische Partei oder Verein als Behördenmitglied zur Wahl aufstellen lässt, verliert er seine Mitgliedschaft bei der soso.elgg.
Als Passivmitglied ohne Stimmrecht gelten Personen, die soso.elgg ideell und finanziell unterstützen, sich aber nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen wollen. Ein Wechsel zu den Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich.
Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, welcher über die Aufnahme entscheidet. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Art. 4 Organisation Organe der soso.elgg sind:
- Generalversammlung
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor/innen
Art. 5 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Einladung und Traktanden müssen den Mitgliedern vierzehn Tage vor der Versammlung verschickt werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Im zweiten Fall muss sie innert Monatsfrist stattfinden. Der Generalversammlung sind folgende Kompetenzen vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes und des Co-Präsidiums
- Wahl der Rechnungsrevisor/innen
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidiums und des Jahresprogrammes
- Genehmigung von Änderungen der Leitlinien und der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
- Finanzbeschlüsse und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es gilt das einfache Mehr.
Art. 6 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Einladung und Traktanden müssen mindestens eine Wo-che vor der Versammlung verschickt sein. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
- Ergänzungen zum Jahresprogramm
- Finanzbeschlüsse ausserhalb des Budgets
- Einsetzen von Arbeitsgruppen (Einbezug von Nichtmitgliedern möglich)
- Beschluss von Parolen und Nomination von Kandidat/innen
Art. 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Zwei werden in den ungeraden, die übrigen in den geraden Jahren gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium wird durch eine oder 2 Personen besetzt (Einzel- oder Co-Präsidium).Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Vertretung des Vereins gegen aussen
- Führen der laufenden Geschäfte
- Aufstellen des Jahresprogramms
- Vorbereiten und Durchführen von Versammlungen
- Umsetzen von Vereinsbeschlüssen
- Aufnahme von Mitgliedern
- Finanzbeschlüsse im Rahmen des Budgets
- Regelung der Unterschriftenkompetenz
Art. 8 Rechnungsrevision Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Rechnungsrevisor/innen gewählt. Sie erstellen zu Handen der Generalversammlung einen Bericht und stellen Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Die Wahl der Rechnungsrevisor/innen erfolgt alternierend. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Art. 9 Finanzen Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitglieder- und Mandatsbeiträgen
- Ertrag aus dem Vereinsvermögen
- Spenden Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens.
Art. 10 Finanzielle Verbindlichkeiten Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Art. 11 Auflösung des Vereins Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung vom 12. Juni 2001 in Kraft.
Für die Gründungsversammlung
Der Tagespräsident Giorgio Bösiger
Der Tagesaktuar Fritz Renfer
Fassung
12.6.01, revidiert am 20.2.03 (Art. 3,7,8), revidiert am 23.3.16 (Art. 7), revidiert am 7.3.17 (Art. 3), revidiert am 18.3.18 (Art. 11)